115 Abs. 1 StPO). Es ist auch kein anderes Rechtsschutzinteresse ersichtlich, welches der Beschwerdeführerin als eine durch Verfahrenshandlungen beschwerte Drittperson Verfahrensrechte einer Partei im Sinne von Art. 105 Abs. 1 Bst. f. i.V.m. Abs. 2 StPO verschaffen würde. Entsprechend ist sie mangels Parteistellung nicht dazu legitimiert, gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Hinderung einer Amtshandlung Beschwerde zu führen. Soweit sich die Beschwerde gegen die (zumindest implizite) Verfahrenseinstellung wegen Hinderung einer Amtshandlung richtet, wird darauf nicht eingetreten.