Aus der Beschwerde ist jedoch nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin macht auch mit keinem Wort geltend, inwiefern sie aus der angeblichen Hinderung einer Amtshandlung unmittelbar in ihren individuellen Rechtsgütern verletzt worden sein soll. Soweit sich die Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Hinderung einer Amtshandlung richtet, ist in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin gar keine Geschädigtenstellung zukommt, weswegen sie auch nicht berechtigt war, sich als Privatklägerin zu konstituieren (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO).