2.6. In Bezug auf die Hinderung einer Amtshandlung hält die Beschwerdeführerin fest, dass eine Anklageerhebung oder zumindest ein Strafbefehl angezeigt gewesen wäre oder falls es sich lediglich um eine Teileinstellung handle, diese als solche zu deklarieren gewesen wäre. Aus der Beschwerde ist jedoch nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin macht auch mit keinem Wort geltend, inwiefern sie aus der angeblichen Hinderung einer Amtshandlung unmittelbar in ihren individuellen Rechtsgütern verletzt worden sein soll.