Da die Verfahrenseinstellung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auch die Einstellung der davon konsumierten Tätlichkeiten umfasst, war die Legitimation der Beschwerdeführerin in diesem Punkt offensichtlich genug, damit die fehlende Substantiierung der Beschwerdelegitimation nicht zu beanstanden ist. Soweit sich die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte richtet, wird darauf eingetreten.