Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2021 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten gestellt und sich als Privatklägerin im Strafpunkt konstituiert hat, womit sie auch eine Verletzung ihrer individuellen Rechtsgüter geltend gemacht hat. Da die Verfahrenseinstellung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auch die Einstellung der davon konsumierten Tätlichkeiten umfasst, war die Legitimation der Beschwerdeführerin in diesem Punkt offensichtlich genug, damit die fehlende Substantiierung der Beschwerdelegitimation nicht zu beanstanden ist.