2.5. In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Verfahrenseinstellung nicht rechtens sei und eine Anklagerhebung oder zumindest ein Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB oder Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB angezeigt gewesen wäre. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2021 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten gestellt und sich als Privatklägerin im Strafpunkt konstituiert hat, womit sie auch eine Verletzung ihrer individuellen Rechtsgüter geltend gemacht hat.