Bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte können regelmässig auch mitgeschützte individuelle Rechtsgüter (physische Integrität, Freiheit) der betroffenen Beamten verletzt werden, weswegen diesfalls die betroffene Beamtin als geschädigte Person gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2). Diese gilt deshalb als geschädigte Person, zumal gemäss Rechtsprechung Tatbestände wie Tätlichkeiten und Nötigung von Art. 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;