zember 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.4. Geschütztes Rechtsgut bei den strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt ist das Funktionieren der staatlichen Organe (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 vor Art. 285 StGB). Bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte können regelmässig auch mitgeschützte individuelle Rechtsgüter (physische Integrität, Freiheit) der betroffenen Beamten verletzt werden, weswegen diesfalls die betroffene Beamtin als geschädigte Person gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2).