115 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (vgl. BGE 143 IV 77 E. 2.2; BGE 141 IV 453 E. 2.3.1; BGE 141 IV 380 E 2.3.1; BGE 138 IV 258 E. 2.2; je mit Hinweisen).