385 Abs. 1 Bst. b StPO hat die beschwerdeführende Person auch die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO ergeben soll, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtssuchende (Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021, 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1 in fine; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Dasselbe (analoge) Erfordernis leitet sich aus Art. 42 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) ab