Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschuldigte beantragte nach zweimaliger Fristerstreckung am 7. Juli 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, reichte vier Einvernahmeprotokolle aus dem Verfahren BA 21 929 als Beilage ein und stellte den Beweisantrag, dass die Akten BA 21 929 bei der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben zu edieren seien.