Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 187 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Kuratle Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Diebstahls, evtl. Hehlerei, evtl. Nichtanzeigen eines Fun- des und Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 29. März 2022 (BM 21 20260) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 29. März 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Diebstahls, evtl. Hehle- rei, evtl. Nichtanzeigens eines Fundes und Sachbeschädigung ein. Hiergegen er- hob die Privatklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 20. April 2022 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfol- ge, die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwalt- schaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Hinderung einer Amtshandlung wiederaufzunehmen sowie beim zuständigen Gericht Anklage zu erheben, evtl. ei- nen Strafbefehl zu erlassen. Die Verfahrensleitung eröffnete mit Verfügung vom 27. April 2022 ein Beschwerdeverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfah- renskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschuldigte bean- tragte nach zweimaliger Fristerstreckung am 7. Juli 2022 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde, reichte vier Einvernahmeprotokolle aus dem Verfahren BA 21 929 als Beilage ein und stellte den Beweisantrag, dass die Akten BA 21 929 bei der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben zu edieren seien. Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zwei- ten Schriftenwechsels. 2. 2.1. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 399 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. 2.2. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO hat die beschwerdeführende Person auch die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO ergeben soll, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtssuchende (Urteile des Bundesge- richts 1B_55/2021, 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1 in fine; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Dasselbe (analoge) Erfordernis leitet sich aus Art. 42 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) ab (Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 2 12. September 2016 E. 3.1; 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 382 StPO Rz. 7c). Das Bundesgericht verweist betreffend die Substantiierung der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zuweilen auf seine eige- ne (reichhaltigere) Praxis zu Art. 42 Abs. 1 BGG (vgl. etwa zur Darlegung der Aus- wirkung auf mögliche Zivilforderungen der Privatklägerschaft: Urteil des Bundesge- richts 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2). Gemäss DEMARMELS variiert die Anforderung an die Begründungstiefe je nach Art der Parteistellung; insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legiti- mation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92). 2.3. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschä- digter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (vgl. BGE 143 IV 77 E. 2.2; BGE 141 IV 453 E. 2.3.1; BGE 141 IV 380 E 2.3.1; BGE 138 IV 258 E. 2.2; je mit Hinweisen). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebe- nen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträch- tigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individual- rechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Ne- benzweck geschützt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. De- zember 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.4. Geschütztes Rechtsgut bei den strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Ge- walt ist das Funktionieren der staatlichen Organe (TRECHSEL/VEST, in: Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 vor Art. 285 StGB). Bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte können regelmässig auch mitgeschützte individuelle Rechtsgüter (physische Integrität, Freiheit) der betroffe- nen Beamten verletzt werden, weswegen diesfalls die betroffene Beamtin als ge- schädigte Person gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2). Diese gilt deshalb als geschädigte Person, zumal gemäss Rechtspre- chung Tatbestände wie Tätlichkeiten und Nötigung von Art. 285 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) konsumiert werden und dieser Straf- tatbestand nicht nur dem Schutz der staatlichen Autorität dient, sondern sekundär auch die Beamten selber schützt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 78 zu Art. 115 StPO). An- ders verhält es sich demgegenüber beim Tatbestand der Hinderung einer Amts- 3 handlung gemäss Art. 286 StGB, weil dort Beamte in der Regel nicht unmittelbar in ihren Individualrechtsgütern beeinträchtigt werden und ihnen deshalb keine Ge- schädigtenstellung zukommt (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 26 vor Art. 285 StGB mit Hinweis auf Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2011, ZR 2011, Nr. 76, 240). 2.5. In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Verfah- renseinstellung nicht rechtens sei und eine Anklagerhebung oder zumindest ein Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB oder Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB angezeigt gewesen wäre. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2021 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten gestellt und sich als Privatklägerin im Strafpunkt konstituiert hat, womit sie auch eine Ver- letzung ihrer individuellen Rechtsgüter geltend gemacht hat. Da die Verfahrensein- stellung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auch die Ein- stellung der davon konsumierten Tätlichkeiten umfasst, war die Legitimation der Beschwerdeführerin in diesem Punkt offensichtlich genug, damit die fehlende Sub- stantiierung der Beschwerdelegitimation nicht zu beanstanden ist. Soweit sich die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte richtet, wird darauf ein- getreten. 2.6. In Bezug auf die Hinderung einer Amtshandlung hält die Beschwerdeführerin fest, dass eine Anklageerhebung oder zumindest ein Strafbefehl angezeigt gewesen wäre oder falls es sich lediglich um eine Teileinstellung handle, diese als solche zu deklarieren gewesen wäre. Aus der Beschwerde ist jedoch nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin macht auch mit keinem Wort geltend, inwiefern sie aus der angeblichen Hinderung einer Amtshandlung unmittelbar in ihren individuellen Rechtsgütern verletzt worden sein soll. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ein- stellung des Verfahrens wegen Hinderung einer Amtshandlung richtet, ist in Über- einstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Beschwer- deführerin gar keine Geschädigtenstellung zukommt, weswegen sie auch nicht be- rechtigt war, sich als Privatklägerin zu konstituieren (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO). Es ist auch kein anderes Rechtsschutzinteresse ersichtlich, welches der Beschwerdeführerin als eine durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritt- person Verfahrensrechte einer Partei im Sinne von Art. 105 Abs. 1 Bst. f. i.V.m. Abs. 2 StPO verschaffen würde. Entsprechend ist sie mangels Parteistellung nicht dazu legitimiert, gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Hinderung einer Amtshandlung Beschwerde zu führen. Soweit sich die Beschwerde gegen die (zu- mindest implizite) Verfahrenseinstellung wegen Hinderung einer Amtshandlung richtet, wird darauf nicht eingetreten. 3. Der dem Strafverfahren zugrunde liegende Vorfall ereignete sich am 11. Juni 2021. Gemäss dem Anzeigerapport vom 16. Juli 2021 habe die Beschwerdeführerin an- lässlich einer präventiven Präsenz auf dem Bahnhofsplatz gemeinsam mit ihrem Kollegen E.________ den Beschuldigten erblickt. Dieser sei in schwankendem Gang zu Fuss vom Baldachin herkommend in Richtung des Südeingangs des 4 Bahnhofs Bern unterwegs gewesen. Vor dem Fussgängerstreifen hätten die Be- schwerdeführerin und ihr Kollege den Beschuldigten angesprochen und dabei meh- rere Schürfwunden am Körper und blutige Knöchel an den Händen feststellen kön- nen, weswegen sie mit ihm zum Patrouillenfahrzeug gegangen seien. Als sich der Beschuldigte nicht habe ausweisen können, hätten sie ihm eröffnet, dass man mit ihm nun auf eine Polizeiwache gehen werde. Damit habe sich der Beschuldigte einverstanden erklärt und seine Unterarme nach vorne ausgestreckt. E.________ habe dem Beschuldigten daraufhin am linken Handgelenk Handfesseln anbringen können, worauf der Beschuldigte sich jedoch plötzlich zur Wehr gesetzt, seine Ar- me zum Oberkörper gezogen und seinen ganzen Oberkörper angespannt habe. Dabei habe der Beschuldigte nur unter grossem Kraftaufwand zu Boden geführt und fixiert werden können. Während der Intervention soll er zudem mit den Armen um sich geschlagen und versucht haben, die kontrollierenden Polizisten zu treten. Zudem soll er versucht haben, die Beschwerdeführerin ins Bein zu klemmen. Dar- aufhin sei er für weitere Abklärungen durch eine andere Patrouille auf die Polizei- wache Waisenhaus gebracht worden. Gestützt darauf eröffnete die Staatsanwalt- schaft noch gleichentags eine Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die in der nunmehr angefochtenen Einstellung des Ver- fahrens resultierte. Im Zusammenhang mit dieser Anhaltung ist zudem noch das Strafverfahren BA 21 929 gegen den Polizisten E.________ wegen Amtsmiss- brauchs hängig. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung sinngemäss wie folgt: Der Sachverhalt habe sich unbestrittenermassen so wie gemäss Anzeigerapport beschrieben (vgl. E. 3 vorne) abgespielt. Es sei unbestritten, dass sich der Be- schuldigte und die Beschwerdeführerin sprachlich nicht hätten verständigen kön- nen. Aufgrund der Uniform habe der Beschuldigte trotzdem sofort verstanden, dass ihm Polizisten gegenübergestanden seien, die seinen Ausweis hätten sehen wol- len. Der Beschuldigte habe dabei zum Ausdruck gebracht, dass er keinen Ausweis dabeihätte und habe verstanden, dass die Polizisten deswegen mit ihm zum Pa- trouillenfahrzeug hätten verschieben müssen. Dabei habe er von sich aus mehr- mals «Cocaina» gesagt und auf seinen Hosensack gedeutet, worauf der Polizist E.________ die Hosentasche des Beschuldigten kontrolliert und dort ein Minigrip mit weissen Pulverrückständen gefunden habe. Obwohl der Beschuldigte betrun- ken und «verladen» gewesen sei und sich die Kommunikation schwierig gestaltet habe, sei die Hosensackkontrolle problemlos verlaufen und eine Fesselung nicht notwendig gewesen. Dies beweise, dass der Beschuldigte grundsätzlich kooperativ und nicht von sich aus gefährlich gewesen sei, und habe auch gezeigt, dass er keine gefährlichen Gegenstände auf sich getragen habe, weswegen zu diesem Zeitpunkt keine schwere Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzu- wehren oder zu beseitigen gewesen sei (Art. 4 des Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1]). Aufgrund des lädierten Zustandes des Beschuldigten, der gefundenen Drogen und des fehlenden Ausweises hätten sich die Polzisten sodann entschie- den, dass die weitere Kontrolle auf der Polizeiwache erfolgen solle. Auch dies habe 5 der Beschuldigte verstanden und sich kooperativ gezeigt, was die Polizisten eben- falls erkannt hätten, da der Beschuldigte seine beiden Hände nach vorne gestreckt habe, damit sie ihm die Handschellen hätten anlegen können. Ab diesem Moment seien sich die Beteiligten nicht mehr einig gewesen, da der Beschuldigte gewollt habe, dass ihm die Handschellen vorne angebracht werden, und er gemäss seinen Aussagen die Polizei darauf hingewiesen habe, dass er wegen seiner Rücken- schmerzen keine Fesselung am Rücken wolle. Die beiden Polizisten hätten dies einerseits wegen der sprachlichen Probleme nicht verstanden und andererseits aus Sicherheitsgründen keine Fesselung vorne gewollt. Die Polizisten hätten dem Be- schuldigten allerdings gar nicht erklären können (oder es gar nicht versucht), war- um sie auf einer Fesselung hinter dem Rücken bestanden haben. So sei dem Be- schuldigten zuerst eine der beiden Handschellen am nach vorne ausgestreckten Handgelenkt angelegt worden und als der Polizist diese Hand nach hinten auf den Rücken habe ziehen wollen, um dort dann die zweite Hand zu fesseln, habe der Beschuldigte gesperrt und sich gegen die Fesselung auf dem Rücken gewehrt. Die Polizisten hätten dies als Widerstand gegen die Amtshandlung aufgefasst und die Fesselung und somit auch die Anhaltung nach Lehrbuch vorgenommen, indem sie den Beschuldigten zu Boden gebracht, ihn dort fixiert und seine Hände auf dem Rücken in Handschellen gelegt hätten. Gemäss übereinstimmenden Aussagen ha- be sich der Beschuldigte klar gegen die Fesselung auf dem Rücken gewehrt, in- dem er sich steif gemacht und versucht habe, die Hände zu verbergen und aufzu- stehen bzw. nicht zu Boden gebracht zu werden. Eine eindeutige aggressive Kraft- entfaltung gegen die beiden Polizisten sei beweismässig jedoch nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin habe fünf Monate nach dem Vorfall erstmals ausgesagt, dass sie vom Beschuldigten geklemmt worden sei; im Anzeigerapport sei nur von einem Versuch die Rede gewesen. E.________ habe knapp einen Monat nach dem Vor- fall ausgesagt, dass er wisse, dass der Beschuldigte versucht habe, die Beschwer- deführerin zu klemmen. Auch auf der sich in den Akten befindenden Fotoserie sei dies nicht klar ersichtlich. Zu erkennen sei darauf, dass sich der Beschuldigte da- gegen gewehrt habe, auf den Boden gebracht zu werden, wie er zwischenzeitlich wieder aufgestanden sei und wie er sich auch am Boden gesperrt habe. Jedoch sei auch zu sehen, dass der Beschuldigte am Boden liegend den rechten Arm frei ausgestreckt gehabt habe, ohne diesen zum Schlag zu erheben. Verglichen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre liege noch keine Gewalt (und auch kein tätlicher Angriff) vor, wenn ein Täter einzig mit den Armen herumrudere oder blosses Um-sich-Schlagen vorliege; der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei nicht erfüllt, wenn nicht der Beamte direkt avisiert worden sei. Gerade ein solch direktes Avisieren der Polizisten könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Der Beschuldigte habe sich be- freien wollen, da er nicht am Rücken habe gefesselt und nicht zu Boden gedrückt werden wollen. Die Polizisten habe er aber nicht angreifen wollen; der Nachweis solcher Absichten sei nicht möglich. Deswegen sei der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht erfüllt, weswegen das Verfahren ge- stützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO einzustellen sei. Der Vollständigkeitshalber wies die Staatsanwaltschaft zudem darauf hin, dass aufgrund der gesamten Umstände kein zwingender Grund für eine Fesselung hin- 6 ter dem Rücken vorgelegen habe und es mildere Massnahmen gegeben hätte, um das Ziel der Verschiebung in die Polizeiwache zu erreichen. 4.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung seien nicht gegeben und entsprechend dem Grundsatz «in dubio pro duriore» wäre das Verfahren fortzuführen und ein Strafbefehl zu erlassen resp. Anklage zu erheben gewesen. Sie rügt, Grundlage der (auch im Ergebnis) unrechtmässigen Einstellung habe eine unvollständige, aktenwidrige, oberflächli- che und ergebnisorientierte Begründung gebildet. Die Staatsanwaltschaft habe sich einzig mit der Tatbestandsvariante der vollendeten Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt auseinandergesetzt, die einschlägige(re) Tatbestandsvariante des versuchten tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung hingegen nicht geprüft, mit der Begründung, dass ein direkter tätlicher Angriff weder angezeigt noch gel- tend gemacht worden sei. Die Prüfungsobliegenheit der Staatsanwaltschaft sei je- doch nicht auf die im Strafantrag oder in der Strafanzeige erwähnten Straftat- bestände resp. Tatbestandsvarianten beschränkt, sondern es gehöre zur Kernauf- gabe der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit, alle in Frage kommenden Tatbe- standsvarianten in Betracht zu ziehen. Zudem sei ein (versuchter) tätlicher Angriff bereits im Anzeigerapport vom 16. Juli 2021 explizit erwähnt und mit Beweisantrag vom 16. Februar 2022 von der Beschwerdeführerin erneut vorgebracht worden. Das Klemmen stelle eine Tätlichkeit dar und könne den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllen (mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_227/2019 vom 13. September 2019). Zudem sei bereits ein vollendeter tätlicher Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB gegeben, wenn ein Versuch einer Tätlichkeit vorliege. Weiter habe die Staatsanwaltschaft unzulässi- gerweise vom fehlenden Taterfolg auf einen fehlenden Vorsatz geschlossen und dem Beschuldigten einen Erlaubnistatbestandsirrtum zugestanden, obgleich dieser nie in diese Richtung gehende Aussagen gemacht habe. Damit sei die Staatsan- waltschaft von einem (subjektiven) Sachverhalt ausgegangen, der nicht als erstellt gelten könne. Abschliessend habe sich die Staatsanwaltschaft zu Überlegungen betreffend die Verhältnismässigkeit des Polizeieinsatzes hinreissen lassen, die für das vorliegende Strafverfahren absolut irrelevant seien und das Strafverfahren BA 21 929 präjudizieren könnten. 4.3. In ihrer Stellungnahme hält die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass die Tatbe- standsvariante des tätlichen Angriffs in der angefochtenen Verfügung ebenfalls ge- prüft worden sei. Sachverhaltsmässig sei nur von einem Klemmversuch auszuge- hen. In der Anzeige vom 16. Juli 2021 sei nämlich gestanden, dass der Beschuldig- te versucht habe, die Beschwerdeführerin ins Bein zu klemmen, und auch E.________ habe bei seiner Einvernahme bestätigt, dass der Beschuldigte ver- sucht habe, die Beschwerdeführerin in die Bauchregion zu kneifen. Die Aussage der Beschwerdeführerin vom November 2021, wonach der Beschuldigte sie tatsächlich ins Bein geklemmt habe, sei deswegen als nachgeschobene Aussage zu würdigen, da sie sich nicht mit der Schilderung des Polizisten und den Aus- führungen in der Anzeige, in welcher die tatnächsten Angaben der Beschwerdefüh- rerin verarbeitet worden seien, decke. Es seien sodann auch keine weiteren Be- weismassnahmen denkbar, um diese Angelegenheit weiter zu klären. Der objektive 7 Tatbestand von Art. 285 StGB sei durch einen «Klemmversuch» mangels hinrei- chender Intensität offensichtlich nicht erfüllt. Ohnehin könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er die Polizisten hätte angreifen wollen. Der mangelnde Nachweis dieser Absichten habe sich nämlich nicht bloss aus dem Umstand ergeben, dass der Beschuldigte die Polizei nicht getroffen habe, sondern auch aus der Tatsache, dass kein tätlicher Angriff stattgefunden habe, obwohl der Beschuldigte hierzu mehrmalig die Möglichkeit gehabt hätte. Die Verfahrenseinstel- lung erweise sich daher als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde sei abzuweisen. 4.4. Der Beschuldigte verweist in seiner Stellungnahme zunächst auf die Einstellungs- verfügung. Ergänzend fügt er an, dass hinsichtlich der Frage, ob es zu einer voll- endeten Tätlichkeit oder bloss einem Versuch gekommen sei, auch noch die Aus- sagen der befragten Journalisten aus dem Strafverfahren BA 21 929 vorliegen würden, welche allesamt weder ein Klemmen noch ein Um-sich-Schlagen oder Treten hätten beobachten können (unter Beilage der Einvernahmeprotokolle aus dem Strafverfahren BA 21 929). Die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin ein halbes Jahr nach dem Vorfall gemachten Aussagen seien widersprüchlich und auch eine weitere Einvernahme würde diesbezüglich keine zusätzlichen, der Wahrheit entsprechenden Hinweise geben. Unter diesen Voraussetzungen sei we- der ein vollendetes noch ein versuchtes Klemmen erstellt, weswegen kein tätlicher Angriff i.S.v. Art. 285 StGB verübt worden sei. Selbst wenn ein versuchtes Klem- men vorliegen würde, wäre der Tatbestand von Art. 285 StGB nicht erfüllt; das hierzu angeführte Bundesgerichtsurteil der Beschwerdeführerin sei nicht einschlä- gig. Das zumutbare Mass an Einwirkung bei einer ausgebildeten und erfahrenen Polizistin liege deutlich über dem Durchschnitt (mit Hinweis auf BGE 101 IV 42,44). Bei Annahme eines versuchten Klemmens wäre zudem davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten darum gegangen sei, die Beschwerdeführerin zu ergreifen und nicht zu klemmen, was wie auch das Um-sich-Schlagen oder Treten keine Gewalt i.S.v. Art. 285 StGB darstelle. Entgegen den Ausführungen der Beschwer- deführerin seien die Umstände des Vorfalls und insbesondere die (vorliegend feh- lende) Verhältnismässigkeit für das vorliegende Verfahren sehr wohl relevant, da offenkundig sei, dass die Handlungen des Beschuldigten als direkte Reaktion auf die Tathandlungen der Beschwerdeführerin resp. der Beschuldigten im Verfahren BA 21 929 erfolgt seien, weswegen auch die Edition der Akten BA 21 929 bean- tragt werde. 5. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder wenn Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_650/2011 vom 2. Mai 2012 E. 8 2.1). Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.2). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Frei- spruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 302 vom 19. November 2021 E. 4 mit Hinweis). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusam- menhang ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1). Auch wenn die Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich dem urteilenden Gericht obliegt, dürfen die Staatsanwaltschaft und die kantonalen Gerichte bei einer Einstellung des Verfah- rens den Sachverhalt in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» feststellen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es den Staatsanwalt- schaften nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2) 6. 6.1. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Art. 285 Ziff. 1 StGB unterscheidet drei Varianten des Tatbe- stands: Hinderung an einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung. Die Tatbe- standsvariante der Hinderung an einer Amtswandlung mit Gewalt besteht in der physischen Einwirkung auf den Amtsträger, wobei diese eine gewisse Schwere aufweisen muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2 mit Hinweis). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der nötige Grad der Gewaltanwendung nicht absolut festgelegt werden, sondern hängt von relativen Kriterien ab. Insbesondere müssen dabei die Konstitution, das Geschlecht und die Erfahrung des Opfers berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2010 vom 5. Oktober 2021 E. 5.1.1 mit Hinweis auf BGE 101 IV 42 E. 3a). Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Der tätliche Angriff gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB setzt eine gewisse Intensität voraus, welche jedoch nicht über die Anforderungen an die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB hinausgeht, da beide Begriffe überein- stimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2 mit Hin- weisen). Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaft- lich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2 mit Hinweisen). Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzel- falls (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2) 6.2. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft habe sich einzig mit dem Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in 9 Form der Tatbestandsvariante der vollendeten Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt auseinandergesetzt und die einschlägige(re) Tatbestandsvariante des versuchten tätlichen Angriffs nicht geprüft, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hält auf S. 6 der angefochtenen Verfügung explizit fest, dass verglichen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre noch keine Gewalt (und auch kein tätlicher Angriff) vorliegt, wenn ein Täter einzig mit den Armen herumrudert oder blosses Um-sich-Schlagen vorliegt. Der Tatbestand sei nicht erfüllt, wenn nicht der Beamte direkt avisiert worden sei. Ge- rade ein solch direktes Avisieren der Polizisten könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Die Staatsanwaltschaft schloss damit, wie nachfolgend aufgezeigt wird, zu Recht explizit beide in Frage stehenden Tatbestandsvarianten aus. 6.3. Das Beweisergebnis der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin geklemmt haben soll, geht einzig und erst- malig aus den Aussagen der Beschwerdeführerin über fünf Monate nach dem Vor- fall hervor (vgl. Z. 70 der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. November 2021). Im Anzeigerapport vom 16. Juli 2021, welcher auf den tatnächsten Angaben der Polizisten basiert, sowie in den Aussagen von E.________ (vgl. Z. 230 der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Juli 2021), war demgegenüber noch von einem Klemm- bzw. Greifversuch die Rede. Auch konnten die drei im Strafver- fahren BA 21 929 als Zeugen befragten Journalisten kein Klemmen beobachten und ein solches ist auch nicht auf den in den Akten enthaltenen Fotos des Vorfalls ersichtlich. Eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung des Beschuldigten gegen die Beschwerdeführerin und ihren Kollegen E.________ ist somit nicht erstellt. Gemäss übereinstimmenden Aussagen hat sich der Beschuldigte klar gegen die Fesselung auf dem Rücken gewehrt, indem er sich versteifte und versuchte, seine Hände zu verbergen und aufzustehen bzw. nicht zu Boden gebracht zu werden. Dass es tatsächlich zu einem Klemmen der Beschwerdeführerin gekommen ist, kann jedoch unter diesen Umständen nicht als erwiesen erachtet werden. Da so- wohl im Anzeigerapport als auch in den tatnächsten Aussagen von E.________ von einem Klemmversuch die Rede ist, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bei der Anhaltung versucht hat, die Beschwerdeführerin ins Bein zu klemmen bzw. danach zu greifen. Weitere direkte physische Einwirkungen oder auf den Körper der Beschwerdeführerin zielende Aggressionen des Beschul- digten können nicht ausgemacht werden. 6.4. Als mögliche Tathandlungen kommen somit das Versteifen, die mehrmaligen Ver- suche aufzustehen bzw. nicht zu Boden gebracht zu werden sowie der Klemm- bzw. Greifversuch in Frage. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält, reichen diese mehrheitlichen Widerstandshandlungen nicht aus, um die Tatbestandsvarian- te der Hinderung an einer Amtshandlung mit Gewalt zu erfüllen. Es mangelt an ei- ner direkten physischen Einwirkung auf den Körper der Beschwerdeführerin und es liegt auch keine genügende Intensität vor. Gerade auch unter konkreter Berück- sichtigung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Polizistin handelt, welche mit Anhaltungen Erfahrungen hat, kann der Klemm- bzw. Greifversuch noch nicht als Gewalt im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB eingestuft werden. Entge- gen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist der Greifversuch auch nicht als 10 versuchter tätlicher Angriff während einer Amtshandlung zu werten. Im versuchten Greifen ist keine unmittelbare körperliche Aggression gemäss Art. 126 StGB er- sichtlich. Im Unterschied zum von der Beschwerdeführerin angeführten Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2019 vom 13. September 2019 steht vorliegend ein einma- liges versuchtes Klemmen bzw. Greifen während eines dynamischen Geschehens gegenüber einer Polizistin zur Diskussion, während es im angeführten Entscheid um eine Lernende ging, die von ihrem Arbeitgeber immer wieder im Bereich der Taille gekniffen und mit einem Notizbuch auf den Hintern geklopft wurde. Die zu berücksichtigenden Umstände sind nicht vergleichbar, weswegen die Beschwerde- führerin aus dem angeführten Urteil auch nichts für sich ableiten kann. Die Staats- anwaltschaft ging folglich zu Recht davon aus, dass das Verhalten des Beschuldig- ten auch nicht als tätlichen Angriff während einer Amtshandlung zu subsumieren ist. Da der Tatbestand folglich nicht erfüllt ist, erweist sich die Verfahrenseinstel- lung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO als rechtens. 6.5. Da selbst bei der Annahme eines Greifversuchs die rechtliche Würdigung nicht zu einer Subsumtion unter den tätlichen Angriff während einer Amtshandlung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB führt, erübrigen sich Ausführungen zum subjektiven Tat- bestand und zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten angeblich fehler- haften Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum subjektiven Sachverhalt, da be- reits der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist und die Verfahrenseinstellung aus diesem Grund angezeigt war. 7. Soweit die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Ver- hältnismässigkeit des Polizeieinsatzes rügt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Da der Beschuldigte sich während des Polizeieinsatzes nach übereinstimmenden Aussagen vorerst kooperativ verhalten und sich erst ab der Fesselung hinter dem Rücken gewehrt hat, erweisen sich die Ausführungen dazu, ob die Fesselung er- forderlich war, als sachdienlich, zumal damit aufgezeigt wird, dass der Beschuldigte gegen eine mildere Massnahme womöglich gar keinen Widerstand geleistet hätte. Die Ausführungen beschränken sich sodann auch auf die Beurteilung der für die- ses Verfahren relevanten Fesselung, ohne generell die Rechtmässigkeit des Poli- zeieinsatzes zu beurteilen, womit dem weiteren Strafverfahren in Zusammenhang mit diesem Vorfall nichts vorweggenommen wird und keine präjudizierenden Aus- führungen erkennbar sind. 8. Nach dem Gesagten stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Be- schuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu Recht ein. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die vom Beschuldigten beantragte Edition der Strafakten BA 21 929. 10. 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. 11 10.2. Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung oder Nichtanhandnahme mit Beschwerde anficht, obsiegt, rich- tet sich nach Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; bei Antragsdelikten trägt die Privatklägerschaft die Entschädigung für die angemessenen Aufwendun- gen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn sie erfolglos Be- schwerde gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung einlegt, bei Offizialdelikten demgegenüber der Kanton (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.; 141 IV 476 E. 1). Gegenstand der im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Einstellung sind Offizialdelikte. Insofern wird die Beschwerdeführerin, welche als Privatklägerin erfolglos Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung eingelegt hat, hinsichtlich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten weder rück- noch nachzahlungspflichtig. 10.3. Der amtliche Rechtsvertreter des Beschuldigten hat Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung. Die diesbezüglich eingereichte Kostennote von Rechtsanwalt B.________ von CHF 1'726.55 (Honorar: CHF 1'298.00, Ausla- gen: 305.10 CHF, Mehrwertsteuer: 123.45 CHF) gibt zu keinen Bemerkungen An- lass, weshalb Rechtsanwalt B.________ eine amtliche Entschädigung in dieser Höhe ausgerichtet wird. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Dem amtlichen Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'726.55 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Straf-und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier) - dem Straf- und Zivilkläger E.________, v.d. Rechtsanwalt G.________ (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin H.________ (per B-Post) Bern, 15. Dezember 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Kuratle Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 14