6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00 vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2 Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO). Aufgrund seines Obsiegens trifft den Beschwerdeführer keine Rück- oder Nachzahlungspflicht. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: