5. 5.1 Nach dem Gesagten ist an dieser Stelle festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Betreffend die folgenden Gegenstände wird die Beschwerde gemäss dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ohne nähere Überprüfung gutgeheissen, zumal ihr diesbezüglich auch ein Weisungsrecht zukäme (vgl. zum Weisungsrecht der Staatsanwaltschaft Art. 90 Abs. 3 GSOG): - 2 Lebara SIM-Karten (Ass. 03)