Beides (Anhaltspunkt für Entzug Zahlungspflicht sowie Berücksichtigung Einkommensund Vermögensverhältnisse) ergibt sich auch nicht aus den Akten, nachdem die Kammer grundsätzlich nicht danach forschen muss. 4.11 Die Voraussetzungen für die Deckungsbeschlagnahme sind somit nicht erfüllt und ein anderer Beschlagnahmegrund wurde nicht geltend gemacht, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen ist.