Wie das dargelegte Beweisvakuum zu füllen ist, kann allerdings offengelassen werden, da sich die angefochtene Verfügung ohnehin als unrechtmässig erweist (vgl. sogleich). 4.10 Weder der angefochtenen Verfügung noch der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entnehmen, worin sie Anhaltspunkte dafür erblickt, dass der Beschwerdeführer sich seiner Zahlungspflicht entziehen könnte. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft auch nicht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie beachtet (Art. 268 Abs. 2 StPO). Beides (Anhaltspunkt für Entzug