den anderen Hausbewohnern zumindest zu 1/3 am beschlagnahmten Notengeld berechtigt ist, welches angeblich für Miete und dergleichen vorgesehen war (vgl. Art. 646 Abs. 2 Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210] sowie den Verweis darauf in Art. 654 Abs. Abs. 2 ZGB). Wie das dargelegte Beweisvakuum zu füllen ist, kann allerdings offengelassen werden, da sich die angefochtene Verfügung ohnehin als unrechtmässig erweist (vgl. sogleich).