Sie kann sich zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens (kurz vor der Anklageerhebung) auch nicht mehr in gleichem Masse wie zu Beginn des Verfahrens darauf berufen, es handle sich lediglich um eine provisorische Massnahme, zumal betreffend die Berechtigung am beschlagnahmten Notengeld der Sachverhalt nicht weiter abgeklärt wurde und augenscheinlich keine weiteren Ermittlungshandlungen anstehen. Ausgehend von den Aussagen des Beschwerdeführers könnte immerhin davon ausgegangen werden, dass er gestützt auf die gesetzliche Vermutung zu Mit- und Gesamteigentum neben den bei-