Die Staatsanwaltschaft trägt betreffend die Voraussetzungen der Beschlagnahme und mithin die Berechtigung des Beschwerdeführers an zu beschlagnahmenden Gegenständen bzw. Vermögenswerten grundsätzlich die Beweislast. Sie kann sich zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens (kurz vor der Anklageerhebung) auch nicht mehr in gleichem Masse wie zu Beginn des Verfahrens darauf berufen, es handle sich lediglich um eine provisorische Massnahme, zumal betreffend die Berechtigung am beschlagnahmten Notengeld der Sachverhalt nicht weiter abgeklärt wurde und augenscheinlich keine weiteren Ermittlungshandlungen anstehen.