Anders als die Generalstaatsanwaltschaft meint, ergibt sich das Eigentum des Beschwerdeführers offensichtlich nicht allein daraus, dass das Geld in dem von ihm (mit-)bewohnten Haus sichergestellt wurde. Weder den Akten noch der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entnehmen, inwiefern diesbezüglich noch Beweiserhebungen oder Untersuchungshandlungen anstehen würden. Die Staatsanwaltschaft trägt betreffend die Voraussetzungen der Beschlagnahme und mithin die Berechtigung des Beschwerdeführers an zu beschlagnahmenden Gegenständen bzw. Vermögenswerten grundsätzlich die Beweislast.