5 beschlagnahmten Notengeld überreinstimmen würden. Dem muss gegenübergestellt werden, dass es auch der Staatsanwaltschaft weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft gelungen ist, das Eigentum des Beschwerdeführers nachzuweisen. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft meint, ergibt sich das Eigentum des Beschwerdeführers offensichtlich nicht allein daraus, dass das Geld in dem von ihm (mit-)bewohnten Haus sichergestellt wurde.