Vorab ist darauf hinzuweisen, dass er betreffend die Beschwerdelegitimation in derselben Beschwerdeschrift vorbrachte, das Geld sei seiner Verfügungsgewalt entzogen worden, im materiellen Teil nun demgegenüber Eigentum der Mutter und der Stieftochter geltend macht. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer Unterlagen der Bank erhältlich machen konnte, welche die Einzahlungen auf das Konto der Ehefrau nachweisen, allerdings keine Unterlagen betreffend Barbezüge, welche in zeitlicher oder mengenmässiger Hinsicht mit dem