72 Z. 129 ff.). Die Rüge des Beschwerdeführers, das beschlagnahmte Bargeld gehöre seiner Ehefrau bzw. seiner Stieftochter, erscheint vor diesem Hintergrund konstruiert. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass er betreffend die Beschwerdelegitimation in derselben Beschwerdeschrift vorbrachte, das Geld sei seiner Verfügungsgewalt entzogen worden, im materiellen Teil nun demgegenüber Eigentum der Mutter und der Stieftochter geltend macht.