es wurde aber nicht festgehalten, in welchem Zimmer. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Mai 2021 angegeben, die CHF 3'260.00 seien zum Bezahlen von Rechnungen gedacht gewesen; seine Ehefrau hätte damit Krankenkassenbeträge bezahlen sollen. Es seien schon viele Rechnungen gekommen – auch Gas und Strom. Das Geld stamme vom RAV. Er hätte Vergütungen zu Gute gehabt vom RAV; seine Ehefrau komme von den Ferien und stehe jetzt mit 0 Franken da – sie könne ja nichts dafür (pag. 72 Z. 129 ff.).