te (vgl. zum Ganzen die Berichtsrapporte vom 22. November 2021 sowie vom 9. April 2021 pag. 43 ff.), musste sich der Tatverdacht nicht weiter erhärten und besteht auch heute noch ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer. 4.9 Dem Durchsuchungsprotokoll der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2021 ist zu entnehmen, dass das verfahrensgegenständliche Notengeld im Einfamilienhaus des Beschwerdeführers aufgefunden wurde; es wurde aber nicht festgehalten, in welchem Zimmer.