Vorliegend wurde der Beschwerdeführer allerdings von Beginn weg dadurch stark belastet, dass D.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 3. März 2021 ausgesagt hat, beim Beschwerdeführer in der Zeit von 2017 bis 2018 Betäubungsmittel gekauft zu haben, insgesamt ein Kilogramm Amphetamin und ca. 300 Tabletten Ecstasy. Da in der Folge anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. Mai 2021 am Domizil des Beschwerdeführers tatsächlich ein Kilogramm Amphetamin, ca. 39.7 Gramm Kokain und 115 Gramm MDMA, Marihuana sowie eine Hanf-Indooranlage mit ca. 125 Marihuanapflanzen sichergestellt werden konn-