Zwar ist zutreffend, dass seit der Sicherstellung eine lange Zeit vergangen ist und dass sich der Tatverdacht im Rahmen des Verfahrens erhärten muss. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer allerdings von Beginn weg dadurch stark belastet, dass D.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 3. März 2021 ausgesagt hat, beim Beschwerdeführer in der Zeit von 2017 bis 2018 Betäubungsmittel gekauft zu haben, insgesamt ein Kilogramm Amphetamin und ca. 300 Tabletten Ecstasy.