Vor dem Hintergrund der dargelegten Erfordernisse für eine Deckungsbeschlagnahme ist allerdings augenfällig, dass das Vorhandensein dieser Voraussetzungen in der angefochtenen Verfügung nicht einmal ansatzweise dargelegt wurde, womit die Begründungspflicht verletzt wurde. Mit Blick auf die geringe Begründungstiefe der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ist zudem fraglich, ob eine Heilung im Beschwerdeverfahren in Betracht kommt. Auf eine Rückweisung wird allerdings verzichtet, zumal die Beschwerde sich materiell als begründet erweist und die Sache insofern beschlussreif ist.