4 genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). 4.7 Der Beschwerdeführer hat keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Vor dem Hintergrund der dargelegten Erfordernisse für eine Deckungsbeschlagnahme ist allerdings augenfällig, dass das Vorhandensein dieser Voraussetzungen in der angefochtenen Verfügung nicht einmal ansatzweise dargelegt wurde, womit die Begründungspflicht verletzt wurde.