Gemäss Kontoauszug soll auf dieses Konto am 3. Mai 2021 ein Geldbetrag von CHF 1'343.90 von der Arbeitslosenkasse Bern einbezahlt worden sein. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend, aufgrund der Auffindesituation und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sei davon auszugehen, dass sich die beschlagnahmten Barmittel im Eigentum des Beschwerdeführers befänden. Der Beschwerdeführer behaupte zudem nicht, es handle sich bei den CHF 3'260.00 um nicht pfändbare Werte. 4.4 Gemäss Art.