4.2 Der Beschwerdeführer macht betreffend das beschlagnahmte Notengeld geltend, es handle sich dabei zum einen um Geld seiner Ehefrau, welches diese vom RAV ausbezahlt erhalte. Zusätzlich dazu sei die im selben Haushalt lebende Stieftochter des Beschwerdeführers erwerbstätig und beteilige sich an den Haushaltskosten. Der sichergestellte Betrag diene der Bezahlung von laufenden Rechnungen wie Miete, Strom etc. und habe sich zu diesem Zweck in der gemeinsam bewohnten