1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 und 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seit der Sicherstellung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (am 11. Mai 2021) und der formellen Beschlagnahme (am 6. April 2022) seien 11 Monate vergangen, ist ihm insofern zu folgen, dass darin ohne Weiteres eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erblicken ist, zumal aus den Unterlagen nicht hervorgeht, dass betreffend das Notengeld noch Ermittlungen getätigt wurden. 4. 4.1 Die angefochtene Verfügung enthält folgende Begründung: