vgl. auch Urteil 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 1.2). Der Beschwerdeführer war – unbesehen der Frage des Eigentums – unstrittig Mitinhaber der beschlagnahmten Beweismittel und des Bargelds, zumal er geltend macht, dieses sei seiner Verfügungsgewalt entzogen worden, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung resp. der Herausgabe habe. Er ist demzufolge zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.