2.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, Beschwerde ergreifen. Zur Beschwerde legitimiert sind somit etwa der beschuldigte Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Dritte, soweit sie sich auf eigene Eigentumsrechte oder die Wirtschaftsfreiheit berufen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1; vgl. auch Urteil 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 1.2).