Notebook Sony Vaio (Ass. 11) 1.2 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 19. April 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 17. Mai 2022 mit Blick auf das Notengeld (Ass. 07) die Abweisung der Beschwerde und betreffend die übrigen Asservate die Gutheissung. Die Kosten seien zwischen dem Kanton Bern und dem Beschwerdeführer je hälftig zur Bezahlung aufzuerlegen.