Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 185 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. September 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, evtl. mengenmässig qualifiziert begangen Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 6. April 2022 (EO 21 3524) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, evtl. men- genmässig qualifiziert begangen. Mit Verfügung vom 6. April 2022 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft folgende Gegenstände und Vermögenswerte des Be- schwerdeführers: - Notengeld CHF 3’260.00 (Ass. 07) - 2 Lebara SIM-Karten (Ass. 03) - Flip Phone PH204 (Ass. 04) - Mobiltelefon PH102 (Ass. 05) - USB Stick (Ass. 06) - Notebook Sony Vaio (Ass. 11) 1.2 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 19. April 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 17. Mai 2022 mit Blick auf das No- tengeld (Ass. 07) die Abweisung der Beschwerde und betreffend die übrigen As- servate die Gutheissung. Die Kosten seien zwischen dem Kanton Bern und dem Beschwerdeführer je hälftig zur Bezahlung aufzuerlegen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, Beschwerde ergrei- fen. Zur Beschwerde legitimiert sind somit etwa der beschuldigte Inhaber eines be- schlagnahmten Gegenstandes oder Dritte, soweit sie sich auf eigene Eigentums- rechte oder die Wirtschaftsfreiheit berufen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1; vgl. auch Urteil 6B_379/2020 vom 1. Ju- ni 2021 E. 1.2). Der Beschwerdeführer war – unbesehen der Frage des Eigentums – unstrittig Mitinhaber der beschlagnahmten Beweismittel und des Bargelds, zumal er geltend macht, dieses sei seiner Verfügungsgewalt entzogen worden, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung resp. der Herausgabe habe. Er ist demzufolge zur Beschwerdeführung legiti- miert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Verletzung des Beschleunigungsgebots 3.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der aus- drückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Be- stimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist; in der Regel in einer Gesamtbetrachtung. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Ent- scheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021 E. 3.1; 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 und 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seit der Sicherstellung der beschlag- nahmten Gegenstände und Vermögenswerte (am 11. Mai 2021) und der formellen Beschlagnahme (am 6. April 2022) seien 11 Monate vergangen, ist ihm insofern zu folgen, dass darin ohne Weiteres eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erblicken ist, zumal aus den Unterlagen nicht hervorgeht, dass betreffend das No- tengeld noch Ermittlungen getätigt wurden. 4. 4.1 Die angefochtene Verfügung enthält folgende Begründung: Vermögenswerte und Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können be- schlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurück- zugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. StGB). Das Notengeld wird zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädi- gungen verwendet. Die übrigen Gegenstände stellen Beweismittel im Strafverfahren gegen den Be- schuldigten dar. Die fraglichen Gegenstände und Vermögenswerte sind daher zu beschlagnahmen. Über eine allfällige Einziehung wird durch das urteilende Gericht, eventuell in einer Einstellungsverfü- gung zu entscheiden. 4.2 Der Beschwerdeführer macht betreffend das beschlagnahmte Notengeld geltend, es handle sich dabei zum einen um Geld seiner Ehefrau, welches diese vom RAV ausbezahlt erhalte. Zusätzlich dazu sei die im selben Haushalt lebende Stieftochter des Beschwerdeführers erwerbstätig und beteilige sich an den Haushaltskosten. Der sichergestellte Betrag diene der Bezahlung von laufenden Rechnungen wie Miete, Strom etc. und habe sich zu diesem Zweck in der gemeinsam bewohnten 3 Liegenschaft befunden. Das Geld diene somit dem Unterhalt der Ehefrau und der Tochter, welche darauf angewiesen seien. Der Beschwerdeführer untermauert die- se Behauptung mit einem Bankbeleg der Credit Suisse betreffend ein auf C.________ lautendes Konto. Gemäss Kontoauszug soll auf dieses Konto am 3. Mai 2021 ein Geldbetrag von CHF 1'343.90 von der Arbeitslosenkasse Bern einbe- zahlt worden sein. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend, aufgrund der Auffin- desituation und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sei davon auszu- gehen, dass sich die beschlagnahmten Barmittel im Eigentum des Beschwerdefüh- rers befänden. Der Beschwerdeführer behaupte zudem nicht, es handle sich bei den CHF 3'260.00 um nicht pfändbare Werte. 4.4 Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfah- renskosten und Entschädigungen (Bst. a) sowie der Geldstrafen und Bussen (Bst. b). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögens- werte, die nach den Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). 4.5 Die Deckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Bst. b und Art. 268 StPO kann sich auch auf rechtmässig erworbenes Vermögen der beschuldigten Person erstrecken. Aus diesem Grund sehen Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO restrikti- vere Voraussetzungen vor, als sie bei einer Einziehungsbeschlagnahme von De- liktsgut oder deliktischem Profit (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) bzw. bei einer Be- schlagnahmung von Vermögenswerten zur Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO) gelten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.1 f.; 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.1 und 4.2). Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO stellen gesetzliche Konkretisierungen des Verhältnis- mässigkeitsprinzips dar. Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.1 f.). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach der Rechtsprechung zudem, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könn- te, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (Urteile 1B_162/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1; 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3; 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.3). Entsprechend ihrer Natur als provisorische konservative prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als bei der definitiven Einziehung – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu beurteilen. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2). 4.6 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen 4 genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). 4.7 Der Beschwerdeführer hat keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Vor dem Hintergrund der dargelegten Erfordernisse für eine Deckungsbeschlagnahme ist allerdings augenfällig, dass das Vorhandensein dieser Voraussetzungen in der angefochtenen Verfügung nicht einmal ansatzweise dargelegt wurde, womit die Begründungspflicht verletzt wurde. Mit Blick auf die geringe Begründungstiefe der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ist zudem fraglich, ob eine Heilung im Beschwerdeverfahren in Betracht kommt. Auf eine Rückweisung wird allerdings verzichtet, zumal die Beschwerde sich materiell als begründet erweist und die Sa- che insofern beschlussreif ist. 4.8 Dem Beschwerdeführer kann betreffend den Tatverdacht mit seinen Argumenten grundsätzlich nicht gefolgt werden. Zwar ist zutreffend, dass seit der Sicherstellung eine lange Zeit vergangen ist und dass sich der Tatverdacht im Rahmen des Ver- fahrens erhärten muss. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer allerdings von Be- ginn weg dadurch stark belastet, dass D.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 3. März 2021 ausgesagt hat, beim Beschwerdeführer in der Zeit von 2017 bis 2018 Betäubungsmittel gekauft zu haben, insgesamt ein Kilogramm Amphetamin und ca. 300 Tabletten Ecstasy. Da in der Folge anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. Mai 2021 am Domizil des Beschwerdeführers tatsächlich ein Kilogramm Amphetamin, ca. 39.7 Gramm Kokain und 115 Gramm MDMA, Marihuana sowie eine Hanf-Indooranlage mit ca. 125 Marihuanapflanzen sichergestellt werden konn- te (vgl. zum Ganzen die Berichtsrapporte vom 22. November 2021 sowie vom 9. April 2021 pag. 43 ff.), musste sich der Tatverdacht nicht weiter erhärten und be- steht auch heute noch ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdefüh- rer. 4.9 Dem Durchsuchungsprotokoll der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2021 ist zu ent- nehmen, dass das verfahrensgegenständliche Notengeld im Einfamilienhaus des Beschwerdeführers aufgefunden wurde; es wurde aber nicht festgehalten, in wel- chem Zimmer. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Mai 2021 angegeben, die CHF 3'260.00 seien zum Bezahlen von Rechnungen gedacht gewesen; seine Ehefrau hätte damit Krankenkassenbeträge bezahlen sol- len. Es seien schon viele Rechnungen gekommen – auch Gas und Strom. Das Geld stamme vom RAV. Er hätte Vergütungen zu Gute gehabt vom RAV; seine Ehefrau komme von den Ferien und stehe jetzt mit 0 Franken da – sie könne ja nichts dafür (pag. 72 Z. 129 ff.). Die Rüge des Beschwerdeführers, das beschlag- nahmte Bargeld gehöre seiner Ehefrau bzw. seiner Stieftochter, erscheint vor die- sem Hintergrund konstruiert. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass er betreffend die Beschwerdelegitimation in derselben Beschwerdeschrift vorbrachte, das Geld sei seiner Verfügungsgewalt entzogen worden, im materiellen Teil nun demgegenüber Eigentum der Mutter und der Stieftochter geltend macht. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer Unterlagen der Bank erhältlich machen konnte, welche die Ein- zahlungen auf das Konto der Ehefrau nachweisen, allerdings keine Unterlagen be- treffend Barbezüge, welche in zeitlicher oder mengenmässiger Hinsicht mit dem 5 beschlagnahmten Notengeld überreinstimmen würden. Dem muss gegenüberge- stellt werden, dass es auch der Staatsanwaltschaft weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft gelungen ist, das Eigentum des Beschwerdeführers nachzuweisen. Anders als die General- staatsanwaltschaft meint, ergibt sich das Eigentum des Beschwerdeführers offen- sichtlich nicht allein daraus, dass das Geld in dem von ihm (mit-)bewohnten Haus sichergestellt wurde. Weder den Akten noch der Stellungnahme der General- staatsanwaltschaft ist zu entnehmen, inwiefern diesbezüglich noch Beweiserhe- bungen oder Untersuchungshandlungen anstehen würden. Die Staatsanwaltschaft trägt betreffend die Voraussetzungen der Beschlagnahme und mithin die Berechti- gung des Beschwerdeführers an zu beschlagnahmenden Gegenständen bzw. Vermögenswerten grundsätzlich die Beweislast. Sie kann sich zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens (kurz vor der Anklageerhebung) auch nicht mehr in gleichem Mas- se wie zu Beginn des Verfahrens darauf berufen, es handle sich lediglich um eine provisorische Massnahme, zumal betreffend die Berechtigung am beschlagnahm- ten Notengeld der Sachverhalt nicht weiter abgeklärt wurde und augenscheinlich keine weiteren Ermittlungshandlungen anstehen. Ausgehend von den Aussagen des Beschwerdeführers könnte immerhin davon ausgegangen werden, dass er ge- stützt auf die gesetzliche Vermutung zu Mit- und Gesamteigentum neben den bei- den anderen Hausbewohnern zumindest zu 1/3 am beschlagnahmten Notengeld berechtigt ist, welches angeblich für Miete und dergleichen vorgesehen war (vgl. Art. 646 Abs. 2 Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210] sowie den Verweis darauf in Art. 654 Abs. Abs. 2 ZGB). Wie das dargelegte Beweisvakuum zu füllen ist, kann allerdings offengelassen werden, da sich die angefochtene Verfügung ohnehin als unrechtmässig erweist (vgl. sogleich). 4.10 Weder der angefochtenen Verfügung noch der Stellungnahme der Generalstaats- anwaltschaft ist zu entnehmen, worin sie Anhaltspunkte dafür erblickt, dass der Be- schwerdeführer sich seiner Zahlungspflicht entziehen könnte. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft auch nicht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie beachtet (Art. 268 Abs. 2 StPO). Beides (Anhaltspunkt für Entzug Zahlungspflicht sowie Berücksichtigung Einkommens- und Vermögensverhältnisse) ergibt sich auch nicht aus den Akten, nachdem die Kammer grundsätzlich nicht danach forschen muss. 4.11 Die Voraussetzungen für die Deckungsbeschlagnahme sind somit nicht erfüllt und ein anderer Beschlagnahmegrund wurde nicht geltend gemacht, weshalb die Be- schwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen ist. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist an dieser Stelle festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Betreffend die folgenden Gegenstände wird die Beschwerde gemäss dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ohne nähere Überprüfung gutgeheis- sen, zumal ihr diesbezüglich auch ein Weisungsrecht zukäme (vgl. zum Weisungs- recht der Staatsanwaltschaft Art. 90 Abs. 3 GSOG): - 2 Lebara SIM-Karten (Ass. 03) 6 - Flip Phone PH204 (Ass. 04) - Mobiltelefon PH102 (Ass. 05) - USB Stick (Ass. 06) - Notebook Sony Vaio (Ass. 11) Betreffend das Notengeld im Betrag von CHF 3’260.00 (Ass. 07) erweist sich die Beschwerde ebenfalls als begründet, weshalb die Beschwerde vollends gutzuheis- sen ist. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00 vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2 Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädi- gung am Ende des Verfahrens fest (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO). Aufgrund seines Obsiegens trifft den Beschwerdeführer keine Rück- oder Nachzahlungspflicht. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sowie das Beschleunigungsgebot ver- letzt hat. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 6. April 2022 (EO 21 3524) wird aufgehoben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht keine Rück- oder Nachzahlungspflicht. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 9. September 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8