1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigung wird keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (per B-Post)