fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als daher unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang keine zu sprechen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: