Weshalb der Beschwerdeführer in der Annahme gewesen sein soll, dass die Hauptverhandlung statt am 7. April 2022 am 22. April 2022 stattfinden sollte, wird von ihm nicht begründet und ist auch nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer trotz korrekter Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist. Der Beschwerdeführer wusste sodann auch um seine Erscheinungspflicht und um die Folge, welche unentschuldigte Fernbleiben von der Hauptverhandlung im Einspracheverfahren zeitigen würde (vgl. Ziffer 6 der Vorladung).