Mithin hatte der Beschwerdeführer am 23. Juli 2021 von der Vorladung, aus welcher unmissverständlich hervorgeht, dass die Hauptverhandlung am 7. April 2022 stattfindet, Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer machte in der Folge weder geltend, dass er aus wichtigen Gründen am Erscheinen an der Hauptverhandlung verhindert sei noch, dass mit Blick auf das Datum der Hauptverhandlung Unklarheiten bestünden. Weshalb der Beschwerdeführer in der Annahme gewesen sein soll, dass die Hauptverhandlung statt am 7. April 2022 am 22. April 2022 stattfinden sollte, wird von ihm nicht begründet und ist auch nicht nachvollziehbar.