Aufgrund der Akten ist offensichtlich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 15. Juli 2021 zur Hauptverhandlung vom 7. April 2022 vorgeladen hat. Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2021 zugestellt. Sie erfolgte damit ordnungsgemäss und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben (vgl. Ziffer 6 der Vorladung). Mithin hatte der Beschwerdeführer am 23. Juli 2021 von der Vorladung, aus welcher unmissverständlich hervorgeht, dass die Hauptverhandlung am 7. April 2022 stattfindet, Kenntnis genommen.