Zum anderen beantragt er, vom ihm vorgeworfenen Delikt freigesprochen zu werden. Zur Begründung führt er sinngemäss an, er sei und bleibe der Annahme, dass die Hauptverhandlung am 22. April 2022 stattfinde. Den Strafbefehl habe die Staatsanwaltschaft wider besseres Wissen ausgefällt. So sei das Fahrzeug, dessen Ausweise und Schilder er hätte abgeben sollen, zu diesem Zeitpunkt von derselben Staatsanwaltschaft beschlagnahmt gewesen. Ein Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 94 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) stellte der Beschwerdeführer nicht.