Am 7. April 2022 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Begründung führt es aus, der Beschwerdeführer sei trotz gehöriger Vorladung der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben und habe sich auch nicht vertreten lassen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. April 2022 Beschwerde. Darin beantragt er zum einen die Aufhebung der Verfügung vom 7. April 2022. Zum anderen beantragt er, vom ihm vorgeworfenen Delikt freigesprochen zu werden.