Am 24. März 2021 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass die Verurteilung im Strafbefehl gestützt auf die vorliegenden Akten und in Anwendung der für solche Delikte massgebenden Richtlinien ausgefällt worden sei und die ausgefällte Sanktion nach nochmaliger Prüfung der Akten richtig und angemessen erscheine. Aus diesem Grund werde der Beschwerdeführer gebeten zu prüfen, ob er an der Einsprache festhalten wolle, und die Einsprache innert 10 Tagen zu begründen, sollte daran festgehalten werden.