Die Beschlagnahme erweist sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch als verhältnismässig. Sie ist geeignet, den Beschwerdeführer von weiteren Fahrten abzuhalten und damit die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, zumal die Anschaffung eines anderen Autos mit zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden wäre (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 388 vom 28. September 2017 E. 3.3.). Sie ist auch erforderlich, weil mildere ebenso geeignete Massnahmen nicht ersichtlich sind. Einzig die Beschlagnahme der Kontrollschilder