Eine Beschlagnahme kann auch in Frage kommen, wenn der Führerausweisentzug beschränkt ist, zumal es darum geht, dass der Lenker während dieser Zeit nicht fährt. Abgesehen davon droht dem Beschwerdeführer ein weiterer Führerausweisentzug von mindestens 24 Monaten (vgl. Beilagen zur undatierten Eingabe des Beschwerdeführers). Die Beschlagnahme erweist sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch als verhältnismässig.