Damit besteht eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit von anderen Verkehrsteilnehmern. Der Beschwerdeführer kann auch aus seiner Bemerkung, wonach die Frist des Ausweisentzuges drei Monate nach den Vorfällen abgelaufen wäre und allfällige Beschlagnahmen meistens im Zusammenhang mit Führerausweisentzügen stehen würden, welche auf unbestimmte Zeit oder für immer verfügt worden seien, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Beschlagnahme kann auch in Frage kommen, wenn der Führerausweisentzug beschränkt ist, zumal es darum geht, dass der Lenker während dieser Zeit nicht fährt.