rens ohne Führerausweis verurteilt worden ist. Es ist auch nicht aktenkundig, dass es nebst den Anhaltungen am 31. Dezember 2021 sowie am 2. Januar 2022 zu anderen Vorfällen gekommen wäre. Allerdings zeigt der Umstand, dass die erste Anhaltung keinerlei Wirkung gezeigt und der Beschwerdeführer kurz darauf wieder sein Auto gelenkt hat, dass er uneinsichtig ist. Dieses Verhalten stellt auch seine Beteuerungen, wonach er nicht mehr fahren werde bzw. es sich um eine einmalige Sache gehandelt habe, stark in Zweifel. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden, welchen sich die Kammer anschliesst.