Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt die Einziehung eines Motorfahrzeugs in Betracht, wenn sich der Halter trotz eines Führerausweisentzugs immer wieder ans Steuer setzt und am Verkehr teilnimmt (Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2 mit Verweis auf BGE 137 IV 249 E. 4 sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 293 vom 5. September 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer wurde am 30. November 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung) und am 4. Dezember 2020 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) verurteilt. Es trifft zu, dass er trotz mehrmaligen Führerausweisentzuges noch nie wegen Fah-