3 von vornherein als unzulässig erscheinen lässt. Zu prüfen bleibt, ob eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit von Menschen besteht, wenn das Auto im Verfügungsbereich des Beschwerdeführers bleibt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt die Einziehung eines Motorfahrzeugs in Betracht, wenn sich der Halter trotz eines Führerausweisentzugs immer wieder ans Steuer setzt und am Verkehr teilnimmt (Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2 mit Verweis auf BGE 137 IV 249 E. 4 sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 293 vom 5. September 2016 E. 6).